Das Lima-Strafgesetzbuch (LStGB) ordnet, was auf Everon strafbar ist und womit die Polizei antwortet. Es lehnt sich an das deutsche Recht an (StGB, StVO/StVG, WaffG, BtMG, OWiG), ist aber auf die Spielmechanik zugeschnitten: Strafen sind Geldstrafen und Haftminuten, keine Jahre.
Status: Live und aktiv. Vom Adminteam freigegeben und gültig. Das Serverregelwerk (Verhaltenskodex, Sanktionen gegen Spieler) steht weiterhin zusätzlich im Discord. Dieses Gesetzbuch regelt Straftaten im Rollenspiel – nicht Regelverstöße gegen den Server (Cheaten, Bugusing, OOC-Beleidigung); die ahndet das Adminteam.
Bestraft werden darf nur, was hier oder im Strafzettel-Katalog steht. Was nicht geregelt ist, ist mit „Sonstiges" höchstens als Ordnungswidrigkeit (250 $) zu ahnden – Freiheitsentzug dafür ist unzulässig.
Rechtsfolgen knüpfen an das Handeln des Charakters an. Wissen aus einem früheren Leben oder aus Discord darf nicht verwendet werden. Ein Beamter, der jemanden nur wegen OOC-Wissens verfolgt, begeht ein Dienstvergehen (PDV § 14).
Nicht strafbar ist eine Tat, die nötig ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder anderen abzuwehren. Das Spiel bildet das mit einem Ruf-Nachlass ab: Wer in den letzten 15 Sekunden selbst angegriffen wurde, zahlt nur 25 % des Ruf-Abzugs. Die Verteidigung muss erforderlich und verhältnismäßig sein; wer den bereits Wehrlosen weiter angreift, handelt nicht mehr in Notwehr.
Der Versuch ist bei Verbrechen (§§ 10, 11, 15, 20, 21, 31, 33, 46) strafbar. Die Strafe wird auf die Hälfte gemildert. Wer den Tatort aus freien Stücken verlässt, bevor die Tat vollendet ist, bleibt straffrei.
Ausgangspunkt ist der Regelsatz. Innerhalb des Strafrahmens wird berücksichtigt:
| Erhöhend | Mildernd |
|---|---|
| Wiederholung binnen 60 Minuten, Vorstrafenregister | Geständnis, Mitwirkung bei der Festnahme |
| Tat gegen Beamte, Sanitäter oder Wehrlose | Notwehrnähe, Provokation durch das Opfer |
| Bewaffnung, mehrere Beteiligte, Vermummung bei der Tat | Versuch, geringer Schaden |
| Tat in Wache, Krankenhaus oder Schutzzone-Umfeld | Freiwillige Rückgabe der Beute |
Die Gründe stehen als Kommentar im Strafzettel bzw. im Fahndungsvermerk.
Mehrere Taten in einer Handlung ergeben eine Strafe nach dem schwersten Tatbestand, erhöht innerhalb des Rahmens. Taten in getrennten Handlungen werden getrennt geahndet; leichtere Taten werden dann mit Geldstrafe abgegolten.
Wer eine Tat gemeinsam mit anderen begeht (Mittäter), haftet wie ein Alleintäter. Anstifter und Gehilfen (z. B. wer den Fluchtwagen fährt oder den Täter versteckt) werden eine Stufe milder bestraft. Der Auftraggeber eines Mordes haftet wie der Täter.
Offene Fahndungen hängen am Konto; abgesessene Einträge stehen im Vorstrafenregister (sichtbar in der Personenakte am Fahndungscomputer). Wer seine Haftstrafe absitzt, erhält „reinen Tisch" – die offenen Fahndungen werden aufgehoben und archiviert, und der Ruf steigt (+12). Bei vorzeitiger Freilassung durch einen Beamten werden die offenen Fahndungen ebenfalls aufgehoben und archiviert. Mit dem Tod und der neuen Ausweisnummer beginnt das Register von vorn. Ein Strafzettel wird nirgends gespeichert und nicht ins Register aufgenommen.
Kein Eingriff darf härter sein als nötig. Für Bagatellen (Falschparken, Geschwindigkeit) ist ein Strafzettel das einzige zulässige Mittel; Haft ist erst ab § 12 vorgesehen.
Die Polizei verhängt je Fall höchstens 30 Minuten Haft und höchstens 10.000 $ Geldstrafe. Liegt eine der beiden Grenzen darüber, entscheidet ein Richter – auch wenn die andere Grenze unterschritten ist (Haft über 30 Minuten mit 500 $ Geld braucht ebenso einen Richter wie 10 Minuten Haft mit 20.000 $).
Eine Strafe für eine Straftat (§§ 10 – 52) besteht immer aus Geldstrafe und Haft. Die Tabellen nennen beide Rahmen. Die Haft beträgt mindestens 20 Minuten; kürzere Haft gibt es nicht. Ordnungswidrigkeiten (Anhang A, Verkehr, Parken) werden allein mit Geld geahndet; Haft ist dafür unzulässig.
Eine Zwangsvollstreckung (Einziehen offener Geldstrafen aus Konto, Bargeld oder Fahrzeugen) darf nur durch Richterbeschluss angeordnet werden. Die Polizei kann sie weder anordnen noch selbst durchführen. Die Ausgestaltung im Spiel folgt zu einem späteren Zeitpunkt.
Kann der Verurteilte die Geldstrafe nicht (vollständig) bezahlen, wird der nicht gedeckte Betrag in
Ersatzhaft umgerechnet: 500 $ entsprechen einer Minute, jeder angefangene Teil zählt voll. Die
Ersatzhaft wird an die laufende Haft angehängt, höchstens bis zur Gesamtdauer von 240 Minuten. Sie ist
eine Folge der Geldstrafe und deshalb nicht an die Polizeigrenze von 30 Minuten gebunden.
Legende: Haft in Minuten · Geld in $ · Fahndung = Tatbestand im Fahndungscomputer.
| § | Tatbestand | Haft | Geld | Fahndung |
|---|---|---|---|---|
| 10 | Mord – Tötung eines Menschen aus niedrigen Beweggründen, zur Ermöglichung/Verdeckung einer anderen Straftat, heimtückisch oder gegen Auftrag/Bezahlung | 30 – 240 | 15.000 – 75.000 | Mord |
| 11 | Totschlag – vorsätzliche Tötung ohne Mordmerkmal (Affekt, Streit) | 20 – 30 | 5.000 – 25.000 | Totschlag |
| 12 | Körperverletzung – Verletzung oder Bewusstlosmachen eines Menschen | 20 | 500 – 3.000 | Körperverletzung |
| 13 | Gefährliche Körperverletzung – mit Schusswaffe, Messer oder Fahrzeug, gemeinschaftlich oder mit Waffe gegen Wehrlose | 20 – 30 | 2.000 – 10.000 | Körperverletzung |
| 14 | Unterlassene Hilfeleistung – wer bei einem Notfall offenkundig nicht hilft und sich nicht in Gefahr bringen würde | 20 | 500 – 1.500 | Sonstiges |
Anmerkungen:
Wer den Tod nicht wollte, sondern den Menschen nur bewusstlos machte und nicht weitertötet, begeht Körperverletzung, keinen Totschlag. Wer ein bewusstloses Opfer absichtlich am Aufwachen hindert (Sanitäter abhalten, Körper verstecken), handelt mit Tötungsvorsatz (§ 11 bzw. § 10).
Tasern durch die Polizei im Dienst ist keine Körperverletzung. Tasern durch Zivilisten schon (§ 12).
§ 14: Ein Notruf oder das Rufen eines Sanitäters genügt; Selbstgefährdung entschuldigt.
Ruf: Jede Tötung kostet −12 Ruf (verdoppelt bei Wiederholung binnen 60 Minuten), unabhängig von der Bestrafung.
| § | Tatbestand | Haft | Geld | Fahndung |
|---|---|---|---|---|
| 15 | Entführung / Freiheitsberaubung – jemanden gegen seinen Willen festhalten oder verschleppen | 20 – 30 | 5.000 – 20.000 | Entführung |
| 16 | Nötigung – jemanden mit Gewalt oder Drohung zu Handlung/Duldung zwingen | 20 | 1.000 – 5.000 | Sonstiges |
Anmerkungen:
Wer einen Bewusstlosen vom Ruhepunkt wegschafft, um ihn dem Rettungsdienst zu entziehen, begeht § 15. Wer ihn ins Krankenhaus fährt, nicht.
Geiselnahmen (gegen Polizei oder Zivilisten) sind erst ab 30 Spielern auf dem Server zulässig. Das ist eine Serverregel: Das Spiel erzwingt sie nicht, Verstöße ahndet das Adminteam.
| § | Tatbestand | Haft | Geld | Fahndung |
|---|---|---|---|---|
| 20 | Raub – Wegnahme unter Gewalt oder Drohung, auch der „höfliche Überfall" (Bargeld übergeben lassen, während der Bewaffnete ihn bedroht) | 20 – 30 | 3.000 – 15.000 | Raubüberfall |
| 21 | Schwerer Raub – mit Schusswaffe, gemeinschaftlich oder an Wehrlosen | 30 – 240 | 10.000 – 40.000 | Raubüberfall |
| 22 | Diebstahl – Wegnahme fremder Sachen in Zueignungsabsicht (Ladendiebstahl, Lagerbox, Wohnungseinbruch) | 20 | 500 – 5.000 | Diebstahl |
| 23 | Diebstahl von Bewusstlosen/Leichen – Ausrauben eines Wehrlosen | 20 | 1.000 – 5.000 | Diebstahl |
| 24 | Fahrzeugaufbruch und Kurzschließen – Öffnen fremder Fahrzeuge oder Starten ohne Schlüssel | 20 | 800 – 5.000 | Diebstahl |
| 25 | Einbruch in Gebäude oder Lagerbox – Knacken fremder Türen/Boxen (auch Versuch) | 20 | 1.000 – 6.000 | Diebstahl |
| 26 | Sachbeschädigung – Zerstören fremder Sachen oder Fahrzeuge | 20 | 300 – 3.000 | Sonstiges |
| 27 | Hehlerei – Ankauf, Absatz oder Umschreiben gestohlener Fahrzeuge/Waren | 20 | 1.500 – 8.000 | Diebstahl |
| 28 | Diebstahl von Dienstausrüstung – Wegnahme von Dienstwaffen, Dienstfahrzeugen, Funk oder sonstiger Ausrüstung von Polizei und Rettungsdienst, auch von deren Fahrzeugen oder vom Beamten selbst | 20 – 60 | 5.000 – 15.000 | Diebstahl |
Anmerkungen:
Ausrauben an Wehrlosen kostet −8 Ruf, gleichgültig ob Beute vorhanden war.
Fahrzeuge: Zum Aufbrechen gehören Schlosspicking (Schloss knacken) und Kurzschließen. Wer ein eigenes Fahrzeug ohne Schlüssel öffnet, begeht keine Straftat. Ein als gestohlen gemeldetes Fahrzeug wird über die Halterabfrage entdeckt.
Beute: Sichergestelltes Diebesgut geht an den Eigentümer zurück, alles andere in die Asservatenkammer/zur Vernichtung.
§ 28 geht §§ 22 – 24 vor (Spezialität): Wer Dienstausrüstung stiehlt – etwa eine Dienstwaffe vom Beamten oder einen Streifenwagen –, wird nach § 28 bestraft, nicht zusätzlich nach § 22, § 23 oder § 24. Der Besitz einer gestohlenen Dienstwaffe bleibt zusätzlich nach § 30 strafbar. Die Obergrenzen (60 Minuten, 15.000 $) liegen über den Polizeigrenzen: Schwere Fälle entscheidet ein Richter (§ 9a), die Polizei verhängt höchstens 30 Minuten und 10.000 $. Der Diebstahl von Dienstausrüstung ist Rollenspielrecht: Das Spiel erkennt ihn nicht von selbst, der Beamte stellt ihn fest und legt die Fahndung „Diebstahl“ an.
| § | Tatbestand | Haft | Geld | Fahndung |
|---|---|---|---|---|
| 30 | Illegaler Waffenbesitz – Besitz oder Führen von Schwarzmarktwaffen, Schalldämpfern o. ä. ohne Erlaubnis | 20 | 2.000 – 8.000 | Sonstiges |
| 31 | Illegaler Waffenhandel – Handel oder Weitergabe von Waffen ohne Erlaubnis | 20 – 30 | 5.000 – 25.000 | Waffenhandel |
| 32 | Drogenbesitz – Besitz nicht geringer Mengen an Betäubungsmitteln | 20 | 1.000 – 4.000 | Sonstiges |
| 33 | Besitz von Einbruchswerkzeug – unübliche Menge an Dietrichen (10+) | 20 – 30 | 5.000 – 25.000 | Sonstiges |
| 34 | Bewaffnetes Auftreten in der Öffentlichkeit – offenes Zeigen oder Schwenken von Waffen ohne Anlass, gefährdet Dritte | 20 | 500 – 2.500 | Sonstiges |
Anmerkungen:
Beamte im Dienst unterliegen §§ 30, 33 und 34 nicht. Ihre Dienstwaffen ergeben sich aus der Freigabe nach Stufe.
Schutzzonen: Wer dort schießt oder schlägt, wird vom Spiel gehindert. Ein Versuch ist trotzdem ein Anzeichen für § 34.
Schwarzmarkt-Waffen sind grundsätzlich illegal (Strafzettel „Illegaler Waffenbesitz", Richtwert 2.000 $).
§ 32, „nicht geringe Menge" bei Cannabis: Eine nicht geringe Menge ist erreicht, sobald jemand mehr als 2 Pflanzen besitzt oder anbaut oder mehr hat als eine der Mengen dieser Tabelle. Bis dahin gilt es als Eigenbedarf und ist straffrei.
| Form | Grenze (strafbar ab mehr als …) |
|---|---|
| Pflanzen (auch im Kübel) | 2 |
| Lose (feuchte) Blüten | 10 |
| Getrocknete Blüten | 5 |
| Tütchen Gras | 2 |
Jede Grenze gilt für sich: Wer bei einer Form darüber liegt, begeht § 32. Die Formen werden nicht zusammengerechnet. Andere Betäubungsmittel: Richtwert bis zur Festlegung eigener Grenzen ist der Eigenbedarf einer Konsumeinheit, alles darüber ist eine nicht geringe Menge.
| § | Tatbestand | Haft | Geld | Fahndung |
|---|---|---|---|---|
| 40 | Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte – Widerstand, Flucht vor Festnahme oder tätlicher Angriff auf Beamte | 20 | 1.500 – 5.000 | Widerstand |
| 41 | Beamtenbeleidigung / Behinderung – Behinderung von Polizei oder Rettungsdienst im Einsatz, Verweigern des Ausweises trotz berechtigter Aufforderung nach PDV § 7a (Tatverdacht, Gefahrenlage, Einsatzbezug, Verkehrskontrolle); bei unberechtigter Aufforderung straflos | 20 | 500 – 2.500 | Sonstiges |
| 42 | Amtsanmaßung – Auftreten als Staatsbediensteter ohne Dienst, unbefugtes Tragen von Abzeichen | 20 | 2.000 – 6.000 | Sonstiges |
| 43 | Gefangenenbefreiung – Befreien oder Beihilfe zur Flucht von Häftlingen | 20 | 3.000 – 10.000 | Widerstand |
| 44 | Sabotage kritischer Infrastruktur – Zerstören oder Manipulieren von Funkrelais, Absperrungen der Polizei | 20 | 3.000 – 10.000 | Sonstiges |
| 45 | Verkehrsstraftat: Unfallflucht – Entfernen vom Unfallort ohne Feststellung | – | 1.200 | – (Strafzettel) |
| 46 | Terrorismus – Bilden oder Unterstützen einer Gruppe, die Anschläge auf Menschen oder Staat plant oder ausführt | 30 – 240 | 20.000 – 75.000 | Terrorismus |
| 47 | Falsche Verdächtigung / Falschmeldung – wissentlich falscher Notruf oder Anzeige | 20 | 500 – 2.500 | Sonstiges |
| 48 | Vermummungsverbot – Aufenthalt im öffentlichen Raum mit Maske, Sturmhaube, Tuch oder Helm mit Visier, sodass das Gesicht verdeckt und der Träger nicht zu erkennen ist | – | 500 – 2.500 | – (Strafzettel) |
Anmerkungen:
§ 44 trifft nur den, der Anlagen bewusst zerstört; eine Sabotage hinterlässt Spuren.
§ 47: Der Notruf hat eine 60-Sekunden-Sperre; wer sie umgeht, macht sich verdächtig.
§ 48 ist eine Ordnungswidrigkeit (nur Strafzettel, keine Haft, wie § 45). Ausgenommen sind Beamte und Rettungsdienst im Dienst sowie Schutzausrüstung, die ein Beruf oder eine Gefahrenlage erfordert. Der Beamte fordert zuerst auf, das Gesicht freizumachen; wer das befolgt, bleibt straffrei, wer sich weigert, zahlt den Strafzettel und kann sich zusätzlich nach § 41 strafbar machen. Vermummung bei einer anderen Straftat (z. B. Raub) wird nicht doppelt bestraft, sondern wirkt strafschärfend (§ 5). Das Spiel erzwingt das Verbot nicht: Rollenspielrecht, der Beamte stellt es fest.
Für Aufständische gilt § 46 nur, wenn die Fraktion als terroristisch eingestuft ist. Die Einstufung obliegt der Polizeiführung.
Verkehrsverstöße sind Ordnungswidrigkeiten: sie werden nur mit Strafzettel geahndet (Haft ausgeschlossen), sofern nicht Gefährdung oder Unfallflucht mit Verletzten vorliegt. Der Katalog steht im Anhang A. Dazu:
| § | Tatbestand | Haft | Geld | Fahndung |
|---|---|---|---|---|
| 50 | Gefährliche Fahrweise – Rennen, grob rücksichtsloses Fahren, Gefährdung Dritter | 20 | 1.000 – 5.000 | Sonstiges |
| 51 | Trunkenheit/Fahrunfähigkeit – Fahren unter erheblicher Beeinträchtigung | 20 | 800 – 3.000 | Sonstiges |
| 52 | Fahrerflucht mit Verletzten – Unfallflucht nach Personenschaden | 20 | 2.000 – 6.000 | Körperverletzung |
| 53 | Illegales Fahrzeugtuning – Betrieb eines Fahrzeugs im Straßenverkehr mit verbotenem Zubehör: Scheinwerfer (außer Serie, weiß, Xenon), Unterboden-Beleuchtung, farbiges Dachlicht (nicht Serie) oder Panzerung (Werkstatt). Erlaubt ist alles im Stand mit abgeschaltetem Motor und abseits der Straße (z. B. Tuning-Treffen) | – | 500 – 5.000 (Strafzettel) | – (Strafzettel) |
Der Beamte wählt im Radialmenü Strafzettel und tippt Betrag und Grund frei ein (vorbelegt sind 250 $, Höchstbetrag für die Polizei 10.000 $; höhere Geldstrafen verhängt nur ein Richter, § 9a). Die Tabelle nennt Richtwerte je Verstoß – das Spiel kennt keine festen Verstoß-Arten mehr. Der Betroffene hat 60 Sekunden zum Zahlen oder Ablehnen. Zahlt er, geht das Geld in die Staatskasse, der Beamte erhält 100 $ Prämie.
| Verstoß | Richtwert | Empfohlener Rahmen | Anmerkung |
|---|---|---|---|
| Falschparken | 150 $ | 100 – 300 $ | Im Halteverbot, auf Gehwegen, vor Einfahrten; Wiederholung zählt doppelt |
| Geschwindigkeit | 300 $ | 150 – 1.500 $ | Gestaffelt: bis +20 km/h 150 $, +21–40 km/h 300 $, +41–60 km/h 700 $, darüber 1.500 $. Messung: Radarpistole |
| Rotlicht / Vorfahrt misachten | 400 $ | 300 – 800 $ | Bei Gefährdung Dritter § 50 |
| Unfallflucht | 1.200 $ | 1.200 – 3.000 $ | Personenschaden: § 52 |
| Vermummung | 500 $ | 500 – 2.500 $ | § 48 – nur im öffentlichen Raum, nach vorheriger Aufforderung zum Abnehmen |
| Fahren ohne Zulassung | 800 $ | 500 – 1.500 $ | Kein Kennzeichen, keine Zulassung, gefälschte Papiere |
| Illegales Tuning | 500 $ | 500 – 5.000 $ | § 53 – Scheinwerfer 500 $, Unterboden 1.000 $, beides 2.000 $, Panzerung 5.000 $ |
| Illegaler Waffenbesitz | 2.000 $ | 2.000 – 8.000 $ | § 30 – Straftat: nur der Geldanteil, dazu Haft (§ 9b) |
| Widerstand | 1.500 $ | 1.500 – 5.000 $ | § 40 – Straftat: nur der Geldanteil, dazu Haft (§ 9b) |
| Sonstiges | 250 $ | 100 – 10.000 $ | Nur mit Kommentar – Rechtsgrundlage nennen (z. B. § 41) |
Strafzettel allein gibt es nur für Ordnungswidrigkeiten. Für Straftaten ist der Zettel nur der Geldanteil der Strafe (§ 9b).
Regel für alle Strafzettel: Der Kommentar ist Pflicht und nennt den Paragraphen und den Sachverhalt in einem Satz („§ 41 – hat Streifenwagen mit Fahrzeug blockiert"). Der Server rechnet Tempo nach; wer wider die Messung stellt, riskiert einen Fehlbescheid.
| Schwere | Bereich | Haft | Geldstrafe |
|---|---|---|---|
| Bagatelle (Ordnungswidrigkeit) | Verkehr, Parken, Ruhestörung | 0 | 100 – 1.500 |
| Vergehen leicht | einfache Körperverletzung, Diebstahl, Aufbruch, Besitz | 20 | 500 – 5.000 |
| Vergehen mittel | Nötigung, Einbruch, Hehlerei, Widerstand | 20 | 1.500 – 10.000 |
| Verbrechen | Totschlag, Entführung, Raub, Handel | 20 – 30 | 5.000 – 40.000 |
| Verbrechen schwer | Mord, schwerer Raub, Terrorismus | 30 – 240 | 15.000 – 75.000 |
Mindesthaft 20 Minuten. Höchste Einzelhaft für die Polizei: 30 Minuten (im Radialmenü), höchste Geldstrafe 10.000 $. Darüber verhängt nur ein Richter (Haft 60 / 120 / 240 Minuten, § 9a). Bei Ruf unter −90 verdoppelt sich die Dauer automatisch (Obergrenze 240 Minuten).
Die Rahmen oberhalb der Polizeigrenzen (z. B. Mord: 15.000 – 75.000 $; § 28: bis 60 Minuten und 15.000 $) sind Richterrahmen: Die Polizei bleibt darunter, der Richter kann den vollen Rahmen ausschöpfen.
Bei den schweren Verbrechen (Mord § 10, schwerer Raub § 21, Terrorismus § 46) reicht die Haft von 30 bis zu 240 Minuten. Alles über 30 Minuten verhängt nur ein Richter per Richterbeschluss (Stufen 60 / 120 / 240, § 9a). Bei Mord (ab 15.000 $) und Terrorismus (ab 20.000 $) liegt auch die Geldstrafe über der Polizeigrenze von 10.000 $; sie sind deshalb immer ein Fall für den Richter.
| Tatbestand | System |
|---|---|
| Mord, Totschlag | Ruf −12, Leichenbefund/Fingerabdruck |
| Raub, Ausrauben | Ruf −8, Fingerabdruck am Opfer bis 3 m |
| Diebstahl, Aufbruch | Werkzeug- und Zündungsspuren, Fingerabdruck; Dietrich |
| Fahrzeugdiebstahl | Diebstahlmeldung am Kennzeichen, Halterabfrage |
| Waffen/Drogen | Schwarzmarkt, Strafzettel „Illegaler Waffenbesitz" |
| Widerstand | Strafzettel „Widerstand", Fahndung „Widerstand" |
| Verkehr | Strafzettel, Radarpistole |
| Haft | Radialmenü Gefängnis (20/30 Min), Richter 60/120/240 Min, Respawn-Sperre, Ruf +12 bei Absitzen |